Der Tarif-Beitrag wird sich daher vorerst für alle eher an den höheren Frauenbeiträgen orientieren. Im schlimmsten Fall könnten sogar die derzeitigen Frauenbeiträge in der Unisexwelt noch steigen (Stichwort: Mindestleistung, Rechnungszins). Der Aktuar wird zum Beispiel annehmen und kalkulieren müssen, dass Frauen aus den Bisex-Tarifen in die Unisex-Tarife wechseln, da diese für Frauen tendenziell eher günstiger werden. Männer werden eher in der Bisex-Welt verbleiben, da die Männer in der Unisex-Welt grundsätzlich teurer werden. Im schlimmsten Fall bleiben alle Männer in Bisex-Tarifen und alle Frauen wechseln am 21.12.2012 aus Bisex- inUnisex-Tarife. Sämtliche ab dem Stichtag 21.12.2012 neu abschließenden Männer kommen dann in die Unisex- Kollektive mit einem sehr hohen Frauenanteil und zahlen somit erst einmal den höheren „Frauenbeitrag“. Erst, wenn sich in der Unisex-Welt das Mischungsverhältnis der Geschlechter mit der Zeit wieder verändert (die Krankheitskosten bleiben insgesamt gleich, nur die Verteilung dieser Kosten verändert sich), dürften die Beiträge insgesamt eher wieder sinken, oder zumindest bei einer BAP nicht gleich exorbitant ansteigen.

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Unisex und Beitragsgarantie

Viele Versicherungsunternehmen werben derzeit aktiv mit Beitragsgarantien für 2013. KVpro.de-Recherchen zeigen, dass es sich dabei jedoch oftmals nicht um generelle Garantien handelt. Vielmehr beziehen sich die versprochenen stabilen Beiträge oftmals nur auf bestimmte Tarife oder Tarifkombinationen oder sie werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt („Schaufenster“-Garantien).
Der Verbraucher sollte also genau hinsehen, für welche Alt-Tarife (Bisex-Tarife) Garantien gegeben werden. Betreffen die Garantien die Bestandskunden und / oder mögliche Neukunden? Auch hier gilt der Grundsatz: VW – von was wie viel! Für welchen Tarif? Für welches Eintrittsalter? Für welches Geschlecht, Kind, Mann, Frau gilt die Beitragsgarantie?

Möglicher Fallstrick Gesellschaftswechsel

Ob sich womöglich nachträglich nicht doch noch eine BAP durch die „Hintertür“ Unisex beim Versicherungsnehmer einschleicht, hängt maßgeblich von der Unisex-Strategie des Versicherungsunternehmens ab. Eine Strategie ist, keine Abwanderung durch BAP zuzulassen. Ein Verbraucher, der einen Wechsel seiner Gesellschaft in Erwägung zieht, muss bis zum 30.09.2012 (Beachte: nur den GKV ersetzenden Teil seiner KV) regulär kündigen. Natürlich sollte er damit verbundene mögliche Nachteile kennen und sehr sorgsam mit den neuen Tarif- und Vertragsbedingungen vergleichen. Findet er dann keinen passenden „Nachversicherer“, kann er seine Kündigung zurücknehmen und wie es die Versicherungspflicht vorschreibt, dort bleiben, wo er bisher versichert war.

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Doch Achtung: Eine solche Entscheidung (Gesellschaftswechsel) muss vor dem 21.12.2012 umgesetzt sein. Die Annahme (Police) muss vorliegen, sonst wird im Falle eines männlichen VN für den neuen Tarif, beim neuen Versicherer und gleicher Leistung der höhere Unisex- Beitrag fällig. Lehnt „Mann“ den neuen Vertrag ab, so bleibt er automatisch zu den alten Bedingungen beim bisherigen Versicherer. Eine Kündigung beim Vorversicherer wird nämlich nur wirksam, wenn ihm der Verbraucher eine neue Police nachweist (siehe § 205 (6) VVG).

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