Die gekündigte Mediengestalterin legte der Insolvenzverwalterin des inzwischen pleite gegangenen Unternehmens ein Formblatt mit der Bezeichnung "Fehl- bzw. Lohnfortzahlungszeiten" vor. Auf diesem Formblatt waren die Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmerin intern erfasst wurden.

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Die Insolvenzverwalterin wies die Ansprüche jedoch als unakzeptabel zurück. Auf dem Papier tauchten nämlich beispielsweise Resturlaube aus Vorjahren auf, die nach den allgemein gesetzlichen Bestimmungen längst verjährt waren. Und überhaupt komme dem Formularausdruck nicht die Qualität eines formlos wirksamen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu.

Dem schlossen sich die Landesarbeitsrichter vorbehaltlos an. "Die Annahme des Erfassungspapier als rechtmäßiges Schuldanerkenntnis muss hier bereits an der fehlenden Schriftform scheitern, denn die setzt eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers voraus, welche aber nicht vorhanden ist", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Frankfurter Richterspruch.

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Auch ziele die Behauptung der Klägerin ins Leere, bei der Schuldnerin sei es ständige Übung gewesen, dass ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintrete, sondern Urlaub auch noch nach Ablauf des Übertragungszeitraums gewährt wurde. Der rein pauschale Verweis auf "drei weitere Mitarbeiter", bei denen eine entsprechende Handhabung auch zur Anwendung gekommen sei, reichte dem Gericht dafür jedenfalls nicht aus.

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