Eine 60-jährige Frau, die unangeschnallt auf dem Rücksitz eines Reisebusses saß, wurde aus dem Sitz hochgeschleudert, als der Bus mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h Bahngleise überquerte. Dabei erlitt sie einen Bruch des Lendenwirbelkörpers und konnte sich danach dauerhaft nur noch sehr eingeschränkt bewegen. Sie war innerhalb des Hauses auf einen Rollator angewiesen und konnte das Haus nur noch kurz mit einem Rollstuhl verlassen.

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Sie verklagte den Busfahrer und den Inhaber des Busunternehmens, ihr Schmerzensgeld und die laufenden Kosten einer Haushaltshilfe zu zahlen. Die von ihr geltend gemachten Summen konnte sie jedoch nur teilweise durchsetzen. Das Gericht rechnete ihr dabei ein Mitverschulden von 30 Prozent zu. Wäre sie nämlich – wie gesetzlich vorgeschrieben – angeschnallt gewesen, hätte sie keine Verletzungen erlitten.

Da die gesetzliche Gurtpflicht generell bekannt sei und der Gurt sichtbar war, komme es nicht darauf an, ob der Fahrer vor Antritt der Fahrt auf die Gurtpflicht hinwies. Die Frau könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass in Reisebussen häufig nicht der Gurt angelegt werde. Auf die Wahrscheinlichkeit, deshalb schwerer verletzt zu werden, habe dies keinen Einfluss.

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