Die Verkehrsbehörde darf eine Nachuntersuchung durch einen Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen, wenn ein Kraftfahrer, der eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzt, einen Herzinfarkt erlitten hat. Die Nachuntersuchung durch einen Internisten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation entspricht den rechtlichen Vorgaben (nach § 48 Abs. 9 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 FeV).

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Der Betroffene hatte, so berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, statt einem geforderten Gutachten, eine „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ des Kölner Zentrums für Arbeitsmedizin eingereicht. Das Papier wurde durch die Verkehrsbehörde zurückgewiesen. Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer erklärt dazu: „Das war aber keine begründete Darstellung der Anamnese, Medikation, des Untersuchungsbefunds usw., sondern nur die Empfehlung einer Auflage zur jährlichen kardiologischen Kontrolluntersuchung.“

An ein Gutachten würden andere Mindestanforderungen gestellt, die mit der bloßen Bescheinigung nicht erfüllt worden seien.

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Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung der Bundesanstalt für Straßenwesen erachten eine Nachuntersuchung des Fahrerlaubnisinhabers mit einer koronaren Herzkrankheit innerhalb von sechs Monaten nur bei einer Fahrerlaubnis von Fahrzeugen zur Fahrgastbeförderung in Taxis, Mietwagen und Krankenhaustransportfahrzeugen für notwendig.

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