Das Gericht folgerte, dass mit Einführung des Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 20.4.2007 die jeweilige Regelaltersgrenze auch für die bAV als vereinbart angenommen werden muss. Hieraus ergibt sich, dass Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt und berechnet werden müssen als vom Unternehmen formal zugesagt wurde. Wer sich seine betrieblichen Altersbezüge zu seinem 65sten Geburtstag zum Beispiel in einer Summe auszahlen lassen wollte, um sich für den Lebensabend etwas Besonderes zu leisten, muss diese Anschaffungen jetzt bis zu zwei Jahre verschieben.

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Betroffen sind nahezu alle Zusagen der betrieblichen Altersversorgung, die vor dem 20.04.2007 erteilt wurden. Auswirkung hat dieses Urteil auf alle Firmen, die ihren Mitarbeitern ab Jahrgang 1947 eine betriebliche Altersversorgung zugesagt haben. Betroffen sind unverfallbare Anwartschaften, Rentenansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter und der Versorgungsausgleich bei Scheidungen. Das BAG-Urteil berührt alle Durchführungswege der bAV, insbesondere Direktzusagen (auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer) und Unterstützungskassen.

Nicht betroffen von dem Urteil sind nach Auskunft der DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung die bAV-Zusagen, die über Entgeltumwandlung finanziert werden. Arbeitnehmer, die einen Teil ihres Bruttogehalts umwandeln und in einen bAV-Vertrag mit einem Rückversicherer einzahlen lassen, erhalten ihre Betriebsrente als Versicherungsleistung zum vereinbarten Endalter.

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Da nahezu alle arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten-Zusagen von dem Urteil betroffen sind und auch Bilanzauswirkungen bestehen, bietet die DGbAV den Unternehmen eine kostenlose Erstanalyse an und zeigt die Auswirkungen auf, die das BAG-Urteil auf ihre Versorgungswerke hat.

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