In dem entschiedenen Fall ging es um Witwenrenten-Zahlungen als Hinterbliebenen-Leistung aus einer Pensionszusage. Der Arbeitgeber hatte im Pensionsvertrag mit seinem Mitarbeiter Witwenrenten ausgeschlossen, die auf Eheschließungen nach dem 60. Lebensjahr beruhen. Tatsächlich war die Ehe in dem behandelten Fall am Bundesarbeitsgericht (BAG) erst später geschlossen worden; nämlich im Alter 62 des Mitarbeiters.

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Altersklausel geht nicht

Die klagende Witwe verlangte vom Arbeitgeber, die Spätehen-Klausel im Pensionsvertrag zu streichen und bekam nun recht (Az.: 3 AZR 137/13), berichtete die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ am vergangenen Samstag. Zwar seien Ungleichbehandlungen älterer und jüngerer Arbeitnehmer durchaus zulässig, wenn die Interessen von Arbeitgeber und dem künftigen Pensionär in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Aber die rein an das Alter gekoppelte Rentenbegrenzung widerspricht laut BAG dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Ungleichbehandlung nicht generell ausgeschlossen

Dennoch; grundsätzlich kann ein Arbeitgeber Witwenrenten angemessen kürzen, wenn die Ehefrau viel jünger ist als der Mitarbeiter. Mancher Pensionsvertrag erklärt den höheren Hinterbliebenenaufwand mathematisch mit der höheren ferneren, vulgo Rest-Lebenserwartung eines jüngeren überlebenden Partners. Oft enthält die Pensionsordnung dann eine Tabelle, wie und in welcher Höhe aufgrund eines zunehmenden Altersunterschiedes der jeweiligen Ehepartner-Konstellation die Hinterbliebenenrente anteilig gekürzt wird.

Heirat nach Ausscheiden ist Privatsache

Zum Beispiel darf ein Arbeitgeber auch Leistungen ausschließen, die auf Eheschließungen nach Beginn der Rentenzeit beruhen würden, so das BAG in einer früheren Entscheidung (3 AZR 509/98). Auch eine Hochzeit nach Ausscheiden, wenn also unverfallbare Anwartschaften bestehen, muss sich der Arbeitgeber finanziell gesehen nicht gefallen lassen und darf daraus entstehende Witwenleistungen vertraglich ausschließen (3 AZR 707/11).

GmbH-Gesellschafter aufgepasst

Abgesehen von rechtlichen Betrachtungen fällt so mancher Gesellschafter-Geschäftsführer aus allen Wolken, wenn er nach Scheidung und neuerlicher Eheschließung mit einer weit jüngeren Frau ein Gespräch mit seinem Steuerberater führt. Wieder geht es um die Pensionszusage. Zum Beispiel lebt eine 20 Jahre jüngere Frau nun einmal 20 Jahre länger als die typische Ehefrau oder potenzielle Witwe, die in der Regel drei Jahre jünger ist als der Ehemann.

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Neue Liebe – teure Liebe

Eine Witwenrente innerhalb der Pensionszusage, die entsprechend dem Beispiel zu 20 Jahren längerer Rentenzahlung verpflichtet, verteuert sich dann gewaltig für das Unternehmen. Bei angenommen 3.000 Euro Witwenente pro Monat erhöht sich der Rentenbarwert um gut 540.000 Euro (3,0% Rechnungszins), wird der Steuerberater dem frisch wieder-verheirateten GmbH-Chef im Pensionsgutachten vorrechnen. Ein 50-jähiger Gesellschafter-Geschäftsführer müsste diese Summe innerhalb der kommenden 15 Jahre, wenn er mit 65 in Betriebsrente geht, ab heute neu ansparen: mit monatlich knapp 2.400 Euro.

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