Generell gilt, dass in der Steuererklärung nur diejenigen Aufwendungen als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ berücksichtigt werden, die nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung, einer privaten Zusatzversicherung oder der Krankenkasse bezahlt wurden. Für die Geltendmachung dieser Aufwendungen sieht das Steuerrecht dann einige Möglichkeiten vor.

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Behinderten-Pauschbetrag

Behinderte Pflegebedürftige können ohne weiteren Nachweis einen so genannten Behinderten- Pauschbetrag ansetzen (§ 33 b Einkommenssteuergesetz – EstG). Der ist abhängig vom Grad der Behinderung (mindestens: 25 Prozent) und beträgt maximal 3.700 Euro pro Jahr. Pflegende Angehörige können bei ihrer eigenen Steuererklärung ebenfalls einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro pro Jahr ansetzen (§ 33 b Abs. 6 EStG). Allerdings muss die gepflegte Person nicht nur pflegebedürftig, sondern hilflos sein (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis). Wird der Pflegebedürftige von mehreren Angehörigenehörigen gepflegt, können diese sich den Pauschbetrag teilen.

Tatsächliche Kosten

Übersteigen die Aufwendungen den Pauschbetrag oder liegen die Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag nicht vor, können auch die tatsächlichen Kosten als „außergewöhnliche Belastung“ angesetzt werden (§ 33 EStG). Der Steuererklärung müssen dann die jeweiligen Nachweise (Rechnungen, Quittungen etc.) beigelegt werden. Von den angesetzten Kosten zieht das Finanzamt zunächst eine so genannte „zumutbare Belastung“ ab - also das, was der Steuerpflichtige selbst zahlen muss. Die Höhe der „zumutbaren Belastung“ ist nach Einkommen und Familienstand gestaffelt.

Haushaltsersparnis

Werden Kosten für ein Pflegeheim angesetzt, kürzt das Finanzamt sie um eine so genannte Haushaltsersparnis von 8.004 Euro pro Jahr, wenn der Pflegebedürftige seinen bisherigen Haushalt aufgelöst hat. Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Steuerjahres vor, setzt es einen anteiligen Betrag an. Die vollen Kosten werden berücksichtigt, wenn der Heimaufenthalt nur vorübergehender Natur ist.

Außergewöhnliche Belastung

Auch die pflegenden Angehörigen können in ihrer eigenen Steuererklärung einzelne Kosten als „außergewöhnliche Belastung“ ansetzen, sofern der Gepflegte die Aufwendungen nicht selbst tragen kann und sie die „zumutbare Belastung“ des Angehörigen übersteigen. Alternativ kann Unterhalt an den Pflegebedürftigen gezahlt werden, der dann gleichfalls als „außergewöhnliche Belastung“ angesetzt wird.

Pflege und haushaltsnahe Beschäftigung

Auch die Kosten für eine Pflegekraft, eine Haushaltshilfe oder den Handwerker, der die Wohnung behindertengerecht umbaut, sollten zunächst bei den „außergewöhnlichen Belastungen“ angesetzt werden. Das gilt sowohl für den Gepflegten selbst als auch für den Angehörigen, wenn der die Kosten übernommen hat. Kann das Finanzamt sie dort wegen der vom Steuerpflichtigen zu tragenden „zumutbaren Belastung“ nicht berücksichtigen, können sie alternativ als sogenannte „haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung“ die Steuerlast mindern. Bei Pflegeleistungen oder der Putzhilfe werden 20 Prozent der Gesamtkosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr anerkannt. Bei Handwerkerleistungen können 20 Prozent der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro angesetzt werden. Wichtig: Kosten für selbständige Dienstleister und Handwerker werden nur berücksichtigt, wenn eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgt ist. Barzahlungen werden also nicht anerkannt!

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Praxistipp

Nähere Informationen zum Thema finden sich z.B. auf der Internetseite des Hessischen Finanzministeriums, das die Broschüre „Steuerwegweiser für Menschen mit Behinderung“ herausgegeben hat. Weil die relevanten Steuervorschriften und ihre Anwendung kompliziert und für den Laien nur schwer verständlich sind, kann es auch ratsam sein, sich bei der Steuererklärung von einem Steuerberater unterstützen zu lassen.

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