Wer zu Hause ein Büro betreibt, weil er außerhalb keins hat, sollte dieses Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich für die Ausübung seiner Arbeit verwenden. Wenn das „Büro“ zugleich weitere Zwecke erfüllt, dann dürfen die Kosten für das Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, so will es der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14).

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Verwandelt sich das Büro je nach Anlass in ein privates Ess- oder Gästezimmer oder in einen Filmvorführsaal und wird dann bei Tagesanbruch wieder zu einem Arbeitszimmer, dann kann man den Steuervorteil vergessen. Aber wie soll denn das einer merken? Das BFH jedenfalls versucht mit strengen Regeln Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und zugleich Überprüfungen zur Ausschließlichkeitsnutzung der Home-Offices zu vereinfachen.

"Büromäßig eingerichteter Raum"

Um die missbräuchliche Nutzung der als Büros deklarierten Räume auszuschließen, wurde sogar die Anlage eines Nutzungszeitenbuches erwogen, die der BFH dann aber sinnlos fand, denn die darin enthaltenen Angaben haben nun wirklich keinerlei objektiven Beweiswert. Stattdessen betont der Bundesfinanzhof, dass die Einrichtung des Zimmers auf die berufliche Nutzung hindeuten muss. Im Pressetext heißt es hierzu: "Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar."

Richtungsweisendes BFH-Urteil für Millionen Steuerpflichtige

"Der BFH hat mit seinem richtungsweisenden Urteil Millionen von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen, die in ihrer eigenen Wohnung oder ihrem Wohnhaus lediglich eine sogenannte 'Arbeitsecke' beziehungsweise einen Raum nur zum Teil für berufliche Zwecke nutzen, die Hoffnung genommen, die anteilig hierauf entfallenden Kosten steuerlich geltend zu machen", erklärt Steuerberaterin Elisabeth Renneke von der Kölner Kanzlei PNHR gegenüber fondsprofessionell.de.

Aber da die Überprüfer ja keine Dauergäste im steuerlich bevorteilten häuslichen Arbeitszimmer sind, lässt sich durch optische Tricks davon ablenken, dass der Raum doch gelegentlich privaten Nutzen erfüllt.

Einrichtungsgegenstände für private Wohnzwecke sind tabu

So rät fondsprofessionell.de: „Raus mit dem Sofa“, um sicherzustellen, dass der Raum nicht bereits aufgrund der Einrichtungsgegenstände erkennbar auch privaten Wohnzwecken dient.

Hat man dem Raum aber überzeugend das Gepräge eines Büros verliehen und hält dies auch einer möglichen Vor-Ort-Prüfung durch das Finanzamt stand, dann steht einer weiteren steuerlichen Absetzbarkeit der Einrichtung nichts im Wege.

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"Unabhängig vom aktuellen Urteil können die Kosten für Arbeitsmittel, wie für einen Schreibtisch, ein Bücher- oder Aktenregal oder einen PC auch weiterhin in jedem Fall als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden", äußerte sich Steuerberaterin Renneke.

fondsprofessionell.de / Bundesfinanzamt

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