Die prinzipielle Freiheit eines jeden Bürgers, sich auch auf Arbeit nach eigenem Geschmack zu kleiden, hat grundsätzlich hinter dem Weisungsrecht des Arbeitgebers zurückzustehen. Selbst wenn mit der Umsetzung der betrieblichen Bekleidungsvorschrift zunächst eine gewisse finanzielle Vorleistung der Mitarbeiter verbunden ist. Darauf hat das Arbeitsgericht Cottbus bestanden (Az. 6 Ca 1554/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wies das Management eines Möbelhauses sein Personal an, wie es sich zu kleiden habe: Unten die Hose bzw. der Rock in Schwarz, in der Mitte das Hemd bzw. die Bluse in Weiß, und oben zur Krönung die Krawatte bzw. das Halstuch in Rot. Das einheitliche Erscheinungsbild sollte die Angestellten sofort für den Kunden erkennbar machen und zu einem Imagegewinn für das gesamte Unternehmen führen.

Tücher und Binder wurden gratis verteilt, für den Kauf der Kleidungsstücke, einschließlich nunmehr vorgeschriebener dunkler Schuhe, spendierte die Geschäftsführung einen Einmal-Zuschuss von 200 Euro.

Das allerdings schien einer Einrichtungsberaterin sichtlich zu wenig. Sie forderte für die Erstausstattung mindestens 350 Euro und wollte künftighin auch den Verschleiß der Dienstkleidung ersetzt bekommen. Und überhaupt sehe sie in dem Ganzen eine Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit. Weshalb sie die Annahme des Kleidergeldes verweigerte und am Tag der Einführung der Kleiderordnung ohne die Dienstbekleidung erschien.

Woraufhin ihr Chef sie umgehend schriftlich abmahnte und nach Hause schickte. Ein Spiel, das sich auch an den zwei darauffolgenden Tagen wiederholte, bis das Möbelhaus der renitenten Mitarbeiterin entnervt kündigte. Die wiederholte Ablehnung der vorgeschriebenen Dienstkleidung durch die Frau stelle eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar.

Das sah auch das Gericht nicht anders. "Die Beschränkung auf eine bestimmte Dienstkleidung ist grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Cottbusser Richterspruch.

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Zwar dürfe ein Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Lohns für eine "uniformierte" Dienstkleidung auszugeben hat. Doch das Möbelhaus-Management konnte mit eingereichten Kassenbons überzeugend belegen, dass die geforderten Kleidungsstücke ohne Weiteres für weniger als die erfolgte Einmalzahlung zu haben sind. Und ein Anspruch auf Ersatz der durch den natürlichen Verschleiß entstehenden späteren Aufwendungen bestehe sowieso nicht. Dafür muss ja jeder Arbeitnehmer auch bei "ziviler" Kleidung nach eigener Wahl selbst aufkommen.

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