Er ist berechtigt, diesen bezahlten Ersatz-Urlaub auch außerhalb des regulären Bezugszeitraums für seinen ursprünglichen Jahresurlaub zu nehmen. Und zwar unabhängig davon, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist - ob unmittelbar vor Antritt oder erst während des Urlaubs. Das hat der Europäische Gerichtshof bekräftigt (Az. Rs. C-78/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, dürfen laut Luxemburger Richterspruch nationale Institutionen innerhalb der Europäischen Union von diesem Grundsatz nicht abweichen. "Denn nach ständiger europäischer Rechtsprechung stellt der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union dar", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) diesen Umstand. Er ist ausdrücklich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, welcher der gleiche rechtliche Rang wie den europäischen Verträgen zuerkannt wird.

Dieser klaren Rechtslage widerspricht auch eindeutig die von Arbeitgeber-Verbänden mitunter vertretenen Auffassung, dass Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht berechtigt seien, den Ersatz-Urlaub in Anspruch zu nehmen, wenn sie bereits vor Beginn eines im Voraus festgelegten Urlaubs vorübergehend arbeitsunfähig geworden sind und die Arbeitsunfähigkeit in den geplanten Zeitraum hineinreicht.

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