Auf ein entsprechendes aktuelles Urteil – Az. VI R 47/10 vom 29.3.2012 – des Bundesfinanzhofs (BFH) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin.

Anzeige

Im betreffenden Fall musste das asbestgedeckte Dach eines Eigenheims saniert werden. Diese Kosten sind dem Eigentümer laut BFH zwangsläufig entstanden, da die Sanierung aufgrund konkreter Gesundheitsgefährdung unvermeidbar gewesen sei.

Als weitere Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug der Kosten führt das Gericht an, dass den Eigentümer kein eigenes Verschulden an der Belastung trifft und keine Ersatzansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, weiter. Der Eigentümer konnte im betreffenden Fall beim Kauf des Hauses die Gefährdung durch die Asbeststoffe im Dach nicht erkennen.

Anzeige

Der steuerliche Abzug ist auch bei anderen unausweichlichen Schäden, etwa durch Brand oder Hochwasser, möglich, für die üblichen Kosten im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen oder zur Beseitigung von Baumängeln hingegen nicht.

Wüstenrot Bausparkasse

Anzeige