Im betreffenden Fall war ein krankgeschriebener Mitarbeiter bei sportlichen Freizeitübungen gesichtet worden. Dies ist jedoch noch lange kein Beweis dafür, dass seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, die der Arbeitgeber nicht ohne schwerwiegende Gründe in Zweifel stellen darf. Der beobachtete Besuch in einem Fitnessstudio reicht dafür jedenfalls nicht aus. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az. 9 Sa 1581/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, stritt ein inzwischen entlassener Kfz-Prüfingenieur mit seinem ehemaligen Arbeitgeber um die Entlohnung wegen einer einmonatigen Krankschreibung am Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Mann hatte für diese Zeit ein ärztliches Attest vorgelegt, war dann aber bei sportlichen Aktivitäten in einem Fitnessstudio beobachtet worden. Was das Unternehmen als Vortäuschung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit interpretierte und die Gehaltszahlung deshalb verweigerte.

Richter: Kein Indiz für nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

Zu Unrecht, wie die Kölner Landesarbeitsrichter betonten. Der Mann habe einen Anspruch auf Fortzahlung des Festgehaltes als Krankenvergütung entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz. "Denn dem vom Mitarbeiter für diesen Zeitraum vorgelegten ärztlichen Attest kommt per se ein sehr hoher Beweiswert zu, während Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber von diesem erst näher darzulegen und notfalls zu beweisen wären", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold.

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Im konkreten Fall aber hatte der Mann nur an einem grippalen Infekt gelitten und in dem Fitnessstudio lediglich leichtere Übungen gegen Nackenverspannungen ausgeführt. Was gerade nicht als Indiz für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit gewertet werden kann. Sondern ganz im Gegenteil geeignet war, die Genesung voran zu bringen.

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