Eigene Aktivitäten allein auf allgemeine medizinische Empfehlung hin reichen laut dem Finanzgericht Sachsen für die Entlastung beim Fiskus nicht aus (Az. 8 K 1403/09).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, machte der 62-jährige Betroffene bei seinem Finanzamt 897,20 Euro für die Teilnahme an einer Rückenschule und einem Gymnastikkurs 50 plus geltend. Die sportliche Betätigung habe ihm sein behandelnder Arzt per Privatrezept im Anschluss an eine von der Versicherung übernommene "Krankenkasse-Aktivwoche" verschrieben. Das hätte die erst kürzlich erreichte Heilung seines Lendenwirbelsäulen-Syndroms begünstigt, weshalb er nun die privaten Ausgaben dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt haben wollte.

Allerdings zu Unrecht, wie die Leipziger Finanzrichter feststellten. "Aufwendungen für sportliche Aktivitäten gehören nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Sie sind bereits mit dem Grundfreibetrag abgegolten", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Als über das Normale hinausgehende Belastung können die Aufwendungen dafür nur anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sportlichen Maßnahmen eindeutig die Bedeutung und Wirkung der therapeutischen Behandlung einer bestimmten Krankheit haben und die Wirkung des Sports auf das Leiden tatsächlich geprüft werden kann.

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Die hier zur Diskussion stehenden Sport- und Gymnastikkurse aber sind offenbar nur als Präventionsmaßnahmen konzipiert. Sie bleiben ihrem Charakter nach gesonderte Vorsorgemaßnahmen neben der eigentlichen - und möglicherweise steuerlich absetzbaren - Heilbehandlung.

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