Besteht für diese Immobilie eine Instandsetzungsrücklage, wie sie zum Beispiel für Eigentumswohnungen gesetzlich vorgeschrieben ist, wird auch sie besteuert. Eine entsprechende Verfügung hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main am 29.03.2012, Az. S 3800 A-36-St 119, erlassen. Darauf macht die Wüstenrot Bausparkasse aufmerksam.

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Demnach ist eine Instandsetzungsrücklage neben der Wohnimmobilie als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten, also in die Besteuerungsgrundlage miteinzubeziehen. Die Höhe der anteiligen Instandsetzungsrücklage kann beim Haus- oder Wohnungsverwalter erfragt werden.

Im Gegensatz zur Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Rücklage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beim Kauf nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen.

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