Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG mitteilt, hat der Bundesfinanzhof nun in einem aktuellen Urteil – Az: VI R 61/10 – entschieden, dass das Finanzamt dabei auch Arbeitskosten für Gartenarbeiten durch einen Handwerksbetrieb berücksichtigen muss.

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Die steuerliche Absetzbarkeit von Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten soll helfen, Schwarzarbeit zu vermeiden. Das Finanzamt akzeptiert bis zu 4.000 Euro pro Jahr an Aufwendungen für Handwerksarbeiten, die zur Instandhaltung der Immobilie in Auftrag gegeben werden. Im Streitfall war ein Handwerksbetrieb mit dem Anlegen des hauseigenen Gartens und der Errichtung einer Stützmauer beauftragt.

Laut Bundesfinanzhof ist die Arbeitsleistung zur Instandhaltung des Gartens steuerlich abzugsfähig, da zu einem Haushalt auch der betreffende Grund und Boden gehört. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Garten durch den Auftrag neu angelegt oder umgestaltet wird.

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