Wurde ein Kind ohne rechtlichen Vater mittels einer anonymen Samenspende gezeugt, entfällt der Anspruch auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Diese Leistung wird laut Gesetz als eine Art "Überbrückungsgeld" gewährt - und zwar unabhängig davon, ob das Kind oder seine Mutter sozialhilfebedürftig sind. Jedoch nicht, wenn die Mutter ihrerseits bewusst auf die Feststellung des zum Unterhalt verpflichteten Vaters verzichtet hat. Diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertreten (Az. 12 S 2935/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte es eine alleinstehende Mutter nach einer künstlichen Befruchtung ausdrücklich abgelehnt, die Identität des Samenspenders zu erfahren - in der Hoffnung auf eine Ehe mit ihrem damaligen Lebenspartner. Der allerdings wies die Vaterschaft zurück, als ein Gutachten ergab, dass das Kind nicht von ihm stammt. Daraufhin beantragte die Mutter für das inzwischen 3-jährige Mädchen einen Unterhaltsvorschuss. Jedoch vergeblich.

Nach Auffassung des Gerichtshofes verstößt die Auszahlung einer solchen Leistung gegen Sinn und Zweck des Gesetzes. "Die staatliche Zuwendung ist nicht als Ausgleich für den entgangenen Zuschuss des leiblichen Kindsvaters gedacht, sondern soll vielmehr der alleinerziehenden Mutter bei der Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Erzeuger des Kindes helfen", erklärt Rechtsanwältin Berner-Kerst (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) diesen Richterspruch.

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Durch das ursprüngliche Desinteresse der Mutter an der Identität des anonymen Samenspenders ist es der öffentlichen Hand nunmehr aber unmöglich, den leiblichen Kindsvater festzustellen und zur Erstattung der Sozialleistungen zu verpflichten. Damit würde - so die Mannheimer Richter - der "Vorschuss" zu einem "Zuschuss", wie ihn der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt habe.

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