Eine tariflich vereinbarte Abfindung muss nur den Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft ausgezahlt werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München hervor (Az. 8 Sa 723/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, triff die Entscheidung eine ehemalige Verkaufsstellenverwalterin besonders bitter. Die inzwischen 63-jährige Frau war seit über zwei Jahrzehnten bei einer Drogeriemarktkette angestellt und wurde jetzt gekündigt, nachdem ihre Filiale geschlossen worden war. Für diesen Fall hatte die zuständige Gewerkschaft ver.di zwar vorsorglich knapp 25.000 Euro Abfindung im mit dem Drogeriemanagement abgeschlossenen Tarifsozialplan vereinbart.

Doch die Pechmarie war und ist nicht Mitglied der Gewerkschaft, weshalb sie für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine bedeutend geringere Summe erhielt - und das auch nur nach einem gesonderten Bittstell-Vergleich mit der Unternehmensführung. Deshalb verlangte sie jetzt einen erheblichen Nachschlag bis zur Höhe des Tarifsozialplan-Betrags. Auch ihr stünde insgesamt eine "goldene" Abfindung nach diesem Regelungswerk zu.

Was Münchens Landesarbeitsrichter allerdings klar verneinten. "Die Regelungen des Tarifsozialplans gelten nur zwischen tarifgebundenen Mitgliedern", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und auch im Arbeitsvertrag der Frau war nicht auf die jeweils für den Betrieb geltenden Tarifverträge verwiesen worden.

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Die nicht tarifgebundene Arbeitnehmer sind in einem Fall wie diesem bei Abfindungszahlungen auf einen - etwaigen - betrieblichen Sozialplan angewiesen. Zumal kein Interesse der für den Tarifsozialplan zuständigen Vertragsparteien zu erkennen ist, Rechte auch für gewerkschaftlich nicht organisierte Beschäftigte zu begründen. Die Gewerkschaft jedenfalls will verständlicherweise vor allem neue Mitglieder gewinnen.

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