Es ist vielmehr in voller Höhe an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen - zumindest soweit, wie diese Zahlungen nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Darauf hat der Bundesgerichtshof bestanden (Az. IX ZB 239/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, begründeten Deutschlands oberste Bundesrichter die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ausdrücklich auch mit seinem sozialen Charakter. "Die über das normale Einkommen für die Dauer eines Urlaubs gewährten Leistungen sind rein zweckgebunden, nämlich an den besondere Anlass des Urlaubs, und sollen damit dem Arbeitnehmer zwecks seiner persönlichen Erholung zugute kommen", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch.

Wobei es bei der für die Unpfändbarkeit notwendigen Angemessenheit übrigens nicht darauf ankommt, welches Urlaubsgeld üblicherweise im Deutschland-Durchschnitt bezahlt wird. Vielmehr seien die Zahlungen vergleichbarer Unternehmen für deren vergleichbare Mitarbeiter als in Betracht kommende Summe entscheidend.

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