Obwohl er bei Ausbildungsfahrten laut Straßenverkehrsordnung zweifellos immer als Führer des Kraftfahrzeugs gilt. Das hat das Amtsgericht Herne-Wanne festgestellt (Az. 21 OWi-64 Js 891/11-264/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der betroffene Fahrlehrer von der Stadt Herne einen Bußgeldbescheid erhalten. Er habe als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt.

Dabei befand sich der Mann aber nur auf dem Beifahrersitz des Pkw und überwachte die Fahrt seines den Wagen steuernden Fahrschülers. Trotzdem sollte er von der Verkehrsbehörde zur Kasse gebeten werden. Die Begründung: Er sei, egal wo er gesessen habe, juristisch als Führer des Kraftfahrzeugs anzusehen und hätte als solcher bei laufendem Motor eben nicht das Handy benutzen dürfen.

Was nach Auffassung des Gerichts aber eine falsche Auslegung der "Fahrlehrer-Klausel" ist. "Der Sinn dieser tatsächlich existierenden Vorschrift besteht alleine darin, dass ein noch in Ausbildung befindlicher und über keine Fahrerlaubnis verfügender Fahrschüler juristisch nicht als verantwortlicher Fahrzeugführer greifbar ist", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.

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Für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung eines Autofahrers kommt es jedoch nur darauf an, ob er das Fahrzeug eigenhändig geführt hat - wer es also während der Fahrt selbst lenkte, anhielt, parkte und wieder weiter fuhr. Das war während des umstrittenen Telefonats zweifellos nicht der Fahrlehrer, sondern sein am Steuer sitzender Schüler, der aber nicht telefoniert hat. Womit keinem ein Bußgeld abverlangt werden kann.

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