Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich eine sächsische Mutter geweigert, die ihr am Schuljahresende von der Gemeinde als Schulträger präsentierte Rechnung zu bezahlen. Sie sah sich weder in der Lage noch berufen, die Kosten ihrer drei Kinder für Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften aus dem Familienbudget zu begleichen. Schließlich sei der Schulträger nach dem Schulgesetz ja auch verpflichtet, den Schülern alle notwendigen Bücher zumindest leihweise zu überlassen. Es könne nicht sein, dass sich die verfassungsrechtlich garantierte Unentgeltlichkeit der Lernmittel allein auf die Schulbücher beschränke.

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Dem stimmte das Verwaltungsgericht zu. Der in der Sächsischen Verfassung verwendete Begriff der '"Lernmittel'" sei bedeutend weiter zu fassen. Er schließe nicht nur Schulbücher, sondern auch andere Druckwerke wie etwa Atlanten, Tafelwerke, Lexika, Wörterbücher, Ganzschriften, Arbeits- und Übungshefte oder Werkstoffe, Rechenstäbe, Taschenrechner und Musikinstrumente ein. "Nämlich alles, was für den Unterricht notwendig und zur Nutzung für den einzelnen Schüler bestimmt ist - folglich auch die Kopien von Arbeits- und Lehrmitteln", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Öffentliche Schulen in Sachsen dürfen also von Eltern und Schülern kein Kopiergeld verlangen, soweit dabei nicht die Grenze der Verhältnismäßigkeit und der Leistungsfähigkeit des Staates überschritten wird.

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