Weitere Umstände müssen in dem Kündigungsschreiben nicht wiederholt werden, soweit sie dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder ihm anderweitig bekannt sind. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof betont (Az. VIII ZR 317/10) und damit eine vor dem zuständigen Amtsgericht erwirkte Räumungsklage bestätigt.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kündigte ein Münchener Immobilienbesitzer die 1-Zimmer-Wohnung seiner Mieterin. Seine Tochter sei von einem Auslandsstudienjahr in Neuseeland zurückgekehrt und wolle jetzt zu Hause weiterstudieren und ihren eigenen Hausstand begründen. In ihr ehemaliges Kinderzimmer bei den Eltern könne sie nicht mehr zurück, weil dort inzwischen ihre Schwester wohne.

Glaubhafte Gründe, deren Darstellung der betroffenen Mieterin jedoch nicht ausreichte. Sie erklärte die Kündigung für "formell unwirksam" und wollte den Zwangsauszug nicht akzeptieren.

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Zu Unrecht allerdings, wie Deutschlands oberste Bundesrichter in Bekräftigung ihrer bisherigen Rechtsprechung feststellten. "Dem gesetzlich vorgeschriebenen Begründungserfordernis für die Kündigung eines Vermieters ist bereits ausreichend Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Einer weiteren Darstellung bedarf es nicht. Zumal dann, wenn die angemahnten Informationen der gekündigten Mieterin längst selbst bekannt sind.

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