Bausparkassen können sich seit diesem Dienstag leichter von teuren, weil hoch verzinsten Bausparverträgen trennen. Dreh- und Angelpunkt in den am Dienstag entschiedenen Verfahren von dem Bundesgerichtshof (BGH) war der Paragraf 489 (alte Fassung gültig bis 2010) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der es Darlehensnehmern (unter anderem) nach zehn Jahren erlaubt, ein Darlehen mit sechs Monaten Frist zu kündigen (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).

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Bausparkassen sind auch Darlehensnehmer

Bisher wurde das Kündigungsrecht des Paragrafen 489 BGB eher, wie nun zu sehen ist irrtümlich, als eine Art Verbraucher-Regelung betrachtet. In den Vorinstanzen hatten sich in die Bausparkassen ebenfalls auf diese Regel bezogen und damit Kündigungen hoch verzinster Bausparverträge begründet, weil sie sich ebenfalls als Darlehensnehmer betrachten (der Versicherungsbote berichtete).

Diese Rechtsauffassung hat der BGH entsprechend seinem Urteil von Dienstag bestätigt. Und hat den Bausparkassen den Weg freigemacht. Nun können die Kassen alle Verträge kündigen, die länger als zehn Jahre zuteilungsreif sind.

Je älter die Verträge sind, desto höher ist das Zinsniveau, unter dem die Kassen zu leiden haben. Gegner der Verbraucher und Gegenstand am BGH war die Bausparkasse Wüstenrot und mehrere Altverträge mit fünf Prozent Habenzins, den die Bausparkunden gerne weiter kassiert hätten. Wüstenrot wollte diese Verträge, weil sie wegen flacher Kapitalmärkte ein teures Zuschussgeschäft sind, loswerden.

Wüstenrot: 500 erstinstanzliche Urteile zugunsten der Bausparkassen

Nicht nur von den Verträgen, die Gegenstand des BGH-Verfahrens waren, sondern auch von allen anderen zehn Jahre alten Verträge können sich nun nicht nur Wüstenrot, sondern auch alle anderen Bauparkassen trennen. Denn der BGH-Spruch ist ein Präzedenzfall, eine Leitlinie für künftige Gerichtsverfahren. Wenn es denn noch nennenswert viele gibt. Die meisten Kunden mit Altverträgen werden sich künftig kaum wirksam gegen Kündigungen ihres Alt-Bausparvertrags wehren können.

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Die Bausparkasse Wüstenrot erklärt in einer aktuellen Stellungnahme zu dem BGH-Urteil am Dienstag: „Bis heute liegen mehr als 70 Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, die die Wirksamkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen bejaht bzw. angekündigt haben, die Berufung von Bausparern zurückzuweisen“. Ergänzend gebe es mehr als 500 positive erstinstanzliche Urteile von verschiedenen Land- und Amtsgerichten zur Rechtmäßigkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen.

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