Betroffen von dem Ausschluss sollten die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodelle sein, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind".

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Auf die Klausel, die sich in der Regel auch im Kleingedruckten der Konkurrenz findet, haben die Versicherer gerade in Zeiten der Finanzkrise gerne verwiesen. So wurden rechtsschutzversicherte Kunden, die etwa im Zuge der Lehman-Pleite massiv Geld verloren hatten, davon abgehalten, vor Gericht zu ziehen. Diese Kunden hätten das Kostenrisiko einer Auseinandersetzung selbst tragen müssen.

Ebenso wie die Verbraucherzentrale NRW sahen nun auch die Richter am OLG München die Versicherungsbedingung als "unklar und missverständlich" an. Zwar könnten Kunden erkennen, dass ihr Versicherungsschutz eingeschränkt sei, der Umfang des Ausschlusses sei allerdings nicht zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arten von Geldanlagen als Effektengeschäft eingeordnet werden. Denn eine Legaldefinition von Effekten existiert nicht. Zudem sei der Fachliteratur keine einheitliche Definition zu entnehmen. Daher, so die Richter, dürfe sich D.A.S. nicht auf die Klausel berufen und den Versicherungsschutz versagen.

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Das Urteil ist für alle Rechtsschutzversicherte wichtig, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder -vermittlung durch Investitionen in beispielsweise Anleihen, Aktien, Zertifikate, Anteile an offenen Immobilienfonds oder an Abschreibungsgesellschaften kräftige Verluste erlitten haben und um Deckungsschutz bei ihrem Rechtsschutz­versicherer ersuchen. Sie können nun eine Deckungszusage für eine Klage von ihrem Rechtsschutzversicherer einfordern. Auch wenn die Entscheidung des OLG München nur die D.A.S. betrifft, so kann des sen Argumentation dennoch genutzt werden, um Deckungsschutz zu erhalten.

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