Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen Schaden von rund 8.000 Euro, den in einer Sturmnacht zwei Fichten beim Sturz auf die Backsteineinfriedung des betroffenen Grundstücks verursacht hatten.

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Die Assekuranz verweigerte die Zahlung. Ihre Begründung: Die Mauer gehöre nicht zum versicherten Gebäude, da sie im Versicherungsschein nicht ausdrücklich genannt ist. Einfriedungsmauern stellten auch dann kein Gebäude dar, wenn sie - wie hier - fest mit dem Wohnhaus verbunden sind. Auch nicht im Sinne der von den Versicherungsbedingungen erfassten Bestandteile, die "außen an dem Gebäude angebracht" sein müssen.

Eine Auffassung, der sich das Oberlandesgericht vorbehaltlos anschloss. "Zu den wesentlichen und damit mitversicherten Bestandteilen eines Gebäudes zählt grundsätzlich nur das, was zur Herstellung des Hauses üblicherweise notwendig ist - also alle Teile, ohne die das Gebäude noch nicht fertig gestellt wäre", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Für den eigentlichen Wohnzweck bedarf es der Mauer aber ebenso wenig wie für die abschließende Errichtung des Hauses. Insofern umfasst die Gebäudeversicherung nicht die durch den Baumsturz beschädigte Umfriedung.

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