Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der betroffene Mediziner an einem winterlichen Sonntagmorgen zu einem Notfall in die Klinik gerufen worden. Der Oberarzt hatte Rufbereitschaft und machte sich sofort mit seinem Auto auf den Weg. Dabei kam sein Wagen wegen der Eisesglätte von der Straße ab und wurde erheblich lädiert. Den Schaden in Höhe von 5.727,52 Euro wollte der Mann nun von seinem Krankenhaus ersetzt haben.

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Was das Klinikmanagement jedoch zurückwies. Grundsätzlich habe jeder Arbeitnehmer, wenn nichts anderes vereinbart, seine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit und zurück selbst zu tragen. Das betreffe auch alle Kosten bei einem Autoschaden.

Das sahen Deutschlands oberste Arbeitsrichter allerdings anders. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft von seinem Arbeitgeber aufgefordert wurde, am Arbeitsplatz zu erscheinen - und zwar schnellstmöglich. "Dazu war der Arzt unter den gegebenen Umständen nur mit seinem privaten Pkw in der Lage", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Erfurter Richterspruch. Mit der Entgegennahme des Anrufs, mit dem er in die Klinik gerufen wurde, hatte er faktisch bereits seinen Dienst aufgenommen. Womit es sich bei der Unfallfahrt also um eine betriebliche Tätigkeit handelte, für die dann der Arbeitgeber das Wegerisiko trägt.

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Ganz anders übrigens bei der sonst allmorgendlichen Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Auch hier hat der Arzt als Arbeitnehmer zwar pünktlich zu erscheinen, ist dafür aber, zumindest theoretisch, nicht auf den "Hau-ruck-Einsatz" seines privaten Autos angewiesen. Er könnte die tagtäglichen Fahrten zum Arbeitsplatz auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln planen und müsste eben möglicherweise nur eher losfahren. Eine Wegeentscheidung, für die er als Arbeitnehmer selbst das Risiko trägt.

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