Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Betroffene gerade mit dem Ausladen eines seiner zwei Einkaufswagen beschäftigt, als der andere Wagen sich selbständig machte und gegen einen in einer gegenüberliegenden Parklücke abgestellten Alfa Romeo rollte. Obwohl er den Aufprall und wohl auch den später mit 1.496,78 Euro taxierten Schaden wahrgenommen hatte, holte sich der Mann den Ausreißer einfach zurück und brauste schließlich mit seinem Auto davon. Weshalb ihm das zuständige Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und ein dreimonatiges Fahrverbot aufbrummte.

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Zu Unrecht allerdings, wie das Landesgericht in der anschließenden Berufungsverhandlung urteilte. "Der Tatbestand einer Fahrerflucht setzt das unerlaubte Entfernen vom Ort des Geschehenes nach einem Verkehrsunfall voraus, bei dem sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung. Das wäre klar der Fall, wenn sich für die zum Crash führenden Vorgänge wenigstens einer der Beteiligten mittels eines Fahrzeugs fortbewegt hätte. Wobei allein die Bewegung des Einkaufswagens nicht ausreicht, weil dieser offensichtlich kein Fahrzeug darstellt.

Zwar setzt der Wortlaut des Strafgesetzbuchs die Beteiligung eines Fahrzeugs an einem Verkehrsunfall nicht unbedingt voraus, etwa beim Zusammenprall zweier Fußgänger. Doch die Grenzen für einen solchen verkehrsrechtlichen Tatbestand sind nach Auffassung der nordrhein-westfälischen Landesrichter ausgereizt, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Gefahrenpotential weder des Autos des Geschädigten noch das des Verursachers in irgendeiner Weise zum eigentlichen Crash beigetragen haben. Das Wegrollen eines Einkaufswagens auf einem Parkplatz hat mit der besonderen Schadensträchtigkeit und den typischen Vorgängen des öffentlichen Straßenverkehrs nichts zu tun. Womit von einer "Fahrerflucht" keine Rede sein kann.

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