Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war die Mutter des betroffenen Kindes bei dessen Geburt gerade 15 Jahren alt und nicht selbst erziehungsfähig. Daher übernahmen die Großeltern mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts die Vormundschaft für das Enkelkind, wobei alle drei Generationen in einem Haushalt lebten. Weshalb das Jugendamt die von den Großeltern beantragte Übernahme der Kosten für den Unterhalt des Enkels ablehnte. Staatliches Pflegegeld dürfe nur ausgezahlt werden, wenn die Vollzeitpflege räumlich getrennt von den Eltern stattfinde.

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Das ist nach Auffassung von Deutschlands obersten Verwaltungsrichtern allerdings eine zu strenge Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. "Die Pflege durch Großeltern oder nahe Verwandte hat im Interesse des Kindeswohls immer dann Vorrang und Anspruch auf staatliche Unterstützung, wenn die Eltern selbst nicht zur Erziehung in der Lage sind", erklärt Rechtsanwältin Regina Berner-Kerst den Leipziger Richterspruch.

Wenn laut Gesetzestext die Vollzeitpflege "außerhalb des Elternhauses" und in einer "anderen Familie" als der "Herkunftsfamilie" erfolgt, ist das gemeinsame Dach von pflegenden Großeltern und dazu selbst unfähiger Tochter als leiblicher Mutter des betroffenen Kindes kein hinreichender Grund, die Übernahme der Aufwendungen für die Pflege durch die staatliche Fürsorge abzulehnen. Dieses Geld dient nämlich dazu, die Erziehungsbedingungen hilfebedürftiger Kindes durch Einschaltung von Pflegeeltern und unter Berücksichtigung persönlicher Bindungen zu verbessern, was hier offensichtlich der Fall ist.

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