Zumindest dann nicht, wenn die Aufnahmen nur einen Zustand widerspiegeln, wie er üblicherweise nach einer mehr als zehnjährigen Mietzeit zu erwarten ist. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 50 C 3305/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte in der umstrittenen Wohnung ein Ehepaar gelebt, das bei seinem Einzug vor über zehn Jahren eine Kaution von umgerechnet 1.854,91 Euro geleistet hatte. Nachdem zunächst die Frau und wenige Monate später auch der Mann gestorben waren, kündigten die Söhne als rechtmäßige Erben den Mietvertrag fristlos und verlangten die Auszahlung des gesamten hinterlegten Geldes nebst dem für das laufende Mietjahr verbliebenen Nebenkostenguthaben in Höhe von 311,09 Euro.

Beides verweigerte der Vermieter. Nachdem er sich nämlich mit den Söhnen nicht auf ein Übergabeprotokoll einigen konnte und sie vergeblich zur Durchführung umfangreicher Maler- und Tapezierarbeiten sowie einer Grundreinigung der Wohnung aufgefordert hatte, beauftragte er damit eine Firma. Deren Kosten wollte er jetzt mit den ausstehenden Rückzahlungen verrechnen.

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Zu Unrecht jedoch, wie das Gericht urteilte. Die Verschmutzung der Wände, wie sie etwa auf den Fotos zu sehen ist, könne ohne Weiteres damit erklärt werden, dass sich im Verlauf der langen Mietzeit hinter den Möbeln und Bildern Schmutzränder gebildet haben. "Womit die Leute die Wohnung aber nicht, wie vom Vermieter behauptet, über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus in Anspruch genommen und damit beschädigt hinterlassen haben", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Zumal hier auch eine Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf die Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln nicht erfolgen kann. Die geschuldete besenreine Rückgabe der Mietwohnung beinhaltete in diesem Fall also nur die Beseitigung von groben Verschmutzungen. Und das hatten die Söhne gemacht.

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