Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, begann der typische Nachbarschaftsstreit mit einer zunächst noch gemeinsamen Klärgrube auf dem Grundstück des Nachbarn, in die die betroffene Hausbesitzerin auch ihre Abwasser einleiten durfte. Als das jedoch dem Nachbarn zu viel wurde und er ihr die weitere Mitnutzung untersagte, beauftrage die Hausbesitzerin ein Bauunternehmen mit der Errichtung einer 6 Kubikmeter großen Sammelgrube auf ihrem eigenen Grundstück.

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Der Haken dabei: Ihr Anwesen ist nicht über eine eigene Zufahrt mit Fahrzeugen zu erreichen. Ein entsprechendes verbrieftes Wegerecht gestatte ihr zwar, zum Be- und Entladen einen über das Grundstück des Nachbarn führenden Weg mit dem Pkw zu benutzen. Doch von einem Bagger und Lkw, wie sie jetzt für den Bau der Klärgrube zum Einsatz kommen sollen, ist dabei nicht die Rede. Weshalb der Nachbar den Arbeitern den Zugang zur Baustelle versperrte - bis zur Zahlung eines entsprechenden Wertausgleichs für den ihm auf seinem Grundstück entstehenden Schaden.

Zu Unrecht allerdings, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. Der Nachbar erleide keine über den Beschwerdegrenzwert von 600 Euro hinausgehende Wertminderung seines Grund und Bodens. "Schon die Vorinstanz hatte eine eventuelle Beschädigung der auf seinem Grundstück befindlichen Gebäude durch die Baufahrzeuge, die nun mal keinen anderen Anfahrtsweg haben, als unwahrscheinlich erachtet", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch. Ob das Grundstück zukünftig doch noch eine größere Wertminderung erleidet, wenn die Beisitzerin der neuen Klärgrube diese regelmäßig durch einen Lkw wird entleeren lassen müssen, spielt für die in diesem Verfahren nur zu Debatte stehende Duldung der Baumaßnahme jedenfalls keine Rolle.

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