Das hat jetzt das Finanzgericht Hessen bestätigt (Az. 3 K 1122/07). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, gehörte das umstrittene Grundstück mit Zweifamilienhaus ursprünglich jeweils zur Hälfte beiden Elternteilen als Miteigentümer. Zum Zeitpunkt der Grundstücksübergabe, bei der die Eltern sich ein Wohnungsrecht vorbehielten, hatte der Vater bereits mehrere tausend Euro Steuerschulden. Das Finanzamt betrieb zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Vater. Als die erfolglos blieb, erließ es gegenüber der Tochter einen so genannten Duldungsbescheid, in dem es die Grundstücksübertragung wegen Gläubigerbenachteiligung anfocht.

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Und das zu Recht. Der Übergabevertrag beinhaltet offensichtlich eine unentgeltliche Leistung, wobei der Gutachterausschuss beim Amt für Bodenmanagement dafür einen Verkehrswert ermittelte, der deutlich über dem Wert der bestehenden Belastungen liegt. Wobei das zugunsten der Eltern begründete Wohnungsrecht unter dem Gesichtspunkt einer Gläubigerbenachteiligung bei der Wertberechnung außer Acht zu lassen ist.

"Womit das Grundstück nicht - wie von der Tochter moniert - wertausschöpfend belastet ist und sie die Vollstreckung ihre Hauses so zu dulden hat, als gehöre es noch zur Hälfte zum Vermögen des Vaters", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke den Kasseler Richterspruch.

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