Künftig wird der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ausdrücklich per Gesetz geregelt: Eine transparente sowie umfassende Information über die Behandlungsart und deren Kosten bzw. der Kostenübernahme müsse stets gewährleistet sein.

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Gesetzliche Absicherung in Haftungsfällen

Neben der Pflicht zur umfassenden Aufklärung gibt es weitreichende Regelungen zur Dokumentation der Behandlung sowie der dazugehörigen Patientenakte: „Bei Streitigkeiten ist die Patientenakte das wichtigste Dokument“, so Leutheusser-Schnarrenberger, „wir regeln, was alles in die Patientenakte gehört und stellen sicher, dass Patienten dort Einsicht nehmen können. Die sinnvollen Beweiserleichterungen, die für Patienten von der Rechtsprechung entwickelt wurden, sichern wir gesetzlich ab und machen sie für jeden nachvollziehbar. Zum Beispiel muss bei groben Behandlungsfehlern der Arzt beweisen, dass die Behandlung auch ohne den Fehler schief gelaufen wäre.“

Tatsächlich wird im Ernstfall von einem Fehler des Arztes ausgegangen, sollte dieser nicht korrekt über einen Eingriff aufgeklärt und dies auch dokumentiert haben. Bisher war der Patient in der Beweispflicht. Haftungsfragen werden also rechtlich kodifiziert: Jeder könne dann im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehlern verbleibt es dabei, dass der Patient sowohl den Behandlungsfehler als auch die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums.

GKV in der Pflicht

„Die Rechte von Patientinnen und Patienten in Deutschland werden erstmalig in einem einheitlichen Gesetz gebündelt und gestärkt,“ erklärt Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr zum Gesetzesentwurf. „Sie sorgt nicht nur im Arzt-Patienten-Verhältnis für einen angemessenen Ausgleich. Die Rechte der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung werden verbessert“, verspricht Bahr.

Sollte etwa die gesetzliche Krankenversicherung eine Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung nicht fristgemäß fällen, so dürfen die Versicherten zunächst selbst zahlen, die entstandenen Kosten werden dann erstattet. Dies gilt zumindest, sobald die Kasse unbegründet auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheidet. Eine Fristverlängerung von fünf Wochen ist möglich, wenn die Krankenkasse zunächst eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholt. Außerdem werden die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Mitglieder bei Schadensersatzansprüchen zu unterstützen.

Neues in der GKV, nichts Neues in der PKV

Der GKV-Spitzenverband freute sich über die Stärkung der Patientenrechte: „Langwierige Rechtsstreitereien und Verfahrenstricks zu Lasten der geschädigten Patientinnen und Patienten müssen endlich der Vergangenheit angehören. Insgesamt sind wir optimistisch, dass es mit Hilfe des Gesetzes gelingt, die Position der Patientinnen und Patienten zu stärken,“ heißt es in der Stellungnahme. Als „sonderbar“ erschien dem dem GKV-Verbandsprecher Florian Lanz jedoch die im Entwurf vorgesehene Idee, dass Krankenhäuser, die ihre Fehler nicht verheimlichen, entsprechend finanziell belohnt werden sollen.

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Für die privaten Krankenversicherer gelten die angestrebten Regelungen des Haftungssystems bereits jetzt. Das Versicherungsvertragsgesetz ermögliche der PKV schon heute zusätzliche Dienstleistungen zur Unterstützung der Patienten, äußerte der Direktor des PKV-Spitzenverbandes Volker Leienbach gegenüber der Ärztezeitung. Dies gelte „auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerthafter Behandlungsleistungen“, so der PKV-Chef. „Die angestrebte Regelung eines Haftungssystems nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für gesetzlich Versicherte zu begrüßen, für Privatversicherte gelten die BGB-Regeln schon jetzt.“

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