Vor allem wegen des hohen Risikos der Bildung von Rissen in den Silikoneinlagen waren Vertrieb und Verwendung von PIP-Brustimplantaten bereits im April 2010 europaweit untersagt worden. Es wurde publik, dass für die Implantate illegal minderwertiges Industriesilikon genutzt wurde. Dieses unterliege keineswegs denselben strengen Qualitätsanforderungen wie medizinisches Silikon, so das BfArM.

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Aktuell wurde die Warnung des Insituts verschärft. Mitteilungen von Ärzten, Fachgesellschaften und Kliniken zeigen, dass mögliche Gesundheitsrisiken durch vermehrt ausgetretenes Silikon auch dann entstehen können, wenn keine Rissbildung vorliegt. Das Silikon könne auch aus solchen Implantaten vermehrt und im Zeitverlauf zunehmend austreten („ausschwitzen“), bei denen keine Rissbildung vorliegt.

Aufgrund dessen empfiehlt das BfArM vorsichtshalber die betroffenen Implantate zu entfernen: „Wie dringend eine Entnahme im Einzelfall ist, hängt wesentlich davon ab, wie lange die Patientin das Implantat bereits trägt. Dies sollte deshalb vor jeder Operation zwischen Arzt und Patientin besprochen werden“ so Prof. Dr. Walter Schwerdtfeger, Präsident des BfArM, in der aktuellen Pressemitteilung des Instituts vom 6. Januar.

Kostenübernahme der GKV

Der GKV-Spitzenverband reagierte auf das Problem am heutigen Montag mit einem Statement zur möglichen Kostenübernahme: "Patientinnen, bei denen aufgrund einer Erkrankung der Wiederaufbau der Brust als Kassenleistung, z. B. in Folge einer Brustkrebs-Operation, notwendig war, bekommen auf Kassenkosten nach der medizinisch notwendigen Entfernung des schadhaften Implantats erneut ein Brustimplantat eingesetzt“, heißt es im Schreiben der Wortführer der gesetzlichen Krankenkassen.

Sind die Implantate aus ästhetischen Gründen eingesetzt worden und ist die Patientin als Selbstzahlerin aufgetreten, sei dies als als typische Schönheitsoperation zu betrachten. Dennoch können auch diese Frauen mit ihrer Versichertenkarte zum Arzt gehen, sich untersuchen und das schadhafte Implantat entfernen lassen.

Es gäbe allerdings die gesetzliche Vorgabe (§ 52 Abs 2 SGB V), dass die Krankenkassen die Patientinnen an den dadurch entstandenen Kosten beteiligen müssen: „Diese gesetzliche Vorgabe im § 52 Abs 2 SGB V wurde erst 2007 neu ins Gesetz eingeführt.

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Das Gesetz macht eine eindeutige Vorgabe, an die sich die Krankenkassen halten müssen. Es ist auch zu fragen, ob es richtig wäre, die Solidargemeinschaft die finanziellen Folgen einer individuellen Schönheitsoperation voll tragen zu lassen", so Florian Lanz, Sprecher der GKV-Spitzenverbandesa. Im Zuge dessen fordert der GKV-Spitzenverband die Ärzte auf, ihre Patientinnen mit den Folgekosten ihres ärztlich-unternehmerischen Handelns jetzt nicht alleine zu lassen.

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