Erwirbt eine Religionsgemeinschaft von einer anderen deren langjährig genutztes Kirchengrundstück, muss sie die dafür übliche Grunderwerbssteuer bezahlen. Obwohl sie wie der ursprüngliche Besitzer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und die Immobilie weiterhin für den gleichen sakralen Zweck nutzt - allerdings im Sinne ihrer eigenen Konfession. Letzteres ist allerdings nicht der Grund, weshalb die sonst beim Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben gewährte Steuerbefreiung entfällt. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof betont (Az. II R 16/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geht es um ein mit einer Kirche und einem Pastorat bebautes Grundstück. Der Verkäufer war eine von mehreren evangelisch-lutherische Kirchengemeinden, die sich zusammengeschlossen haben. Vorher verfügte jede von ihnen über eigene Gotteshäuser, die nun nicht mehr alle gebraucht wurden. Ein solcherweise freigewordener Kirchenhof gelangte so in den Besitz einer Religionsgemeinschaft orthodoxer Konfession. Die glaubte, mit dem Kauf des Kirchengeländes von der Grunderwerbssteuer befreit zu sein - vom Fiskus immerhin auf 46.983 Euro beziffert. Schließlich würde ja mit den eigenen Gottesdiensten und der Seelsorge für die orthodoxe Gemeinschaft faktisch nur die vorherige öffentliche Aufgabe sakraler Dienstleistungen fortgeführt - wenn auch mit anderer konfessioneller Ausrichtung.

Ein teurer Trugschluss allerdings, wie Deutschlands oberste Finanzrichter urteilten. "Der in der Tat zur Steuerbefreiung führende Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben liegt nämlich nur vor, wenn der übernehmende Käufer tatsächlich die Funktionen wahrnimmt, die der übergebende Verkäufer zuvor wahrgenommen hat", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Richterspruch.

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Hier aber gehen die zusammengeschlossenen evangelischen Kirchengemeinden schlicht und einfach in den ihnen verbliebenen Gebäuden all ihren früheren Gottesdiensten und ihrer bisherigen seelsorgerischen Betätigung im vollem Umfang weiter nach. Es hat also überhaupt kein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben stattgefunden.

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