Wie der Versicherungsbote in der letzten Woche berichtete, plant die Bundesregierung, die Vermittlungsprovisionen für Lebensversicherungen und Private Krankenversicherungen zu deckeln ("Politik will Provisionen begrenzen"). Doch nun wehrt sich der Bundesverband deutscher Versicherungskaufleute gegen die Pläne der Politik.

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„Der Gesetzesvorschlag unterstellt nicht nur, dass die Versicherungsvertreter unangemessen viel verdienen, er schürt auch das Misstrauen gegenüber einem ganzen Berufsstand“, erklärt der BVK-Präsident Michael H. Heinz. Die Versicherungsvertreter weisen darauf hin, dass es zwar in wenigen Fällen exzessiv hohe Vergütungen gibt, die ganz große Mehrheit der Vermittler jedoch eher eine zu geringe Provision von den Versicherungsunternehmen erhält. Als zu hoch empfundene Vergütungen gebe es aber in allen Wirtschaftzweigen, ohne dass der Gesetzgeber Begrenzungen einführe.

In einer sozialen Marktwirtschaft, in der sich Preise nach Angebot und Nachfrage bilden, stelle die vom Finanzausschuss angestrebte Provisionsbegrenzung einen tiefen Eingriff in das Wirtschaftssystem und in die Grundrechte dar. „Wir werden alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, dass Vereinbarungen auf der Grundlage der Privatautonomie weiterhin ohne staatlichen Eingriff möglich sind“, betonte Michael H. Heinz.

Der BKV-Präsident argumentierte zudem, dass der Kunde bereits ausreichend vor zu hohen Provisionen geschützt sei. Denn schon nach der Informationspflichtenverordnung, die seit 2007 gelte, müssten dem Kunden die Kosten des Vertragsabschlusses, in der auch die Vermittlerprovision enthalten sei, auf Euro und Cent vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Die Verbraucher können also vergleichen, bei welchem Versicherungsunternehmen sie die höchsten oder die geringsten Kosten zu zahlen haben.

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Die Versicherungsvertreter machten auch deutlich, dass gesetzlich vorgesehene verbindliche Gebührenordnungen nur in verkammerten Berufen wie z.B. bei Ärzten, Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern vorgesehen seien, also bei Berufen, denen hoheitliche Aufgaben zugewiesen seien.

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