Im entschiedenen Fall sah es der Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung nicht für nötig an, die Eigentümerversammlungen zu besuchen. Er schickte aber laufend Schreiben an den Verwalter und verlangte schriftliche Auskünfte und Unterlagen zur Jahresabrechnung und zu anderen Angelegenheiten der Verwaltung. Nachdem der Verwalter 98 Schreiben beantwortet und dabei zahlreiche Unterlagen übersandt hatte, weigerte er sich, weitere Fragen zu beantworten. Vor Gericht zog der Eigentümer den Kürzeren.

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Laut dem Bundesgerichtshof kann ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nur in der Eigentümerversammlung Auskunft zu offenen Fragen verlangen. Das Recht zur Auskunft könne nämlich nur von den Eigentümern gemeinschaftlich geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die ausschließlich einen Eigentümer gesondert betreffen.

Nur wenn in der Eigentümerversammlung keine ausreichende Gelegenheit besteht, offene Fragen zu klären, müsse der Verwalter auch außerhalb der Versammlung einzelnen Eigentümern Auskünfte erteilen. Gewünschte Unterlagen könne ein Eigentümer grundsätzlich nur in den Geschäftsräumen des Verwalters einsehen. Dort könne er sich auf seine Kosten Kopien anfertigen.

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