Im entschiedenen Fall hatten die Eheleute vereinbart, dass sie auch nach der Scheidung Miteigentümer ihres Wohnhauses bleiben. Danach nutzte einer von beiden das Objekt wie bisher. Er behielt sich ein notariell beglaubigtes Ankaufsrecht für den Anteil des anderen Ehegatten vor und machte davon nach der Scheidung auch Gebrauch. Diesen Vorgang betrachtete der BFH in seinem Urteil als grunderwerbsteuerfrei.

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Er begründete das damit, dass nach der Gesetzgebung jede Vermögensauseinandersetzung begünstigt sei, die ihre Ursache in der Scheidung habe. Auch im Urteilsfall sei es um eine solche Auseinandersetzung gegangen. Sie habe damit geendet, dass von dem vereinbarten Ankaufsrecht, das bei der Scheidung vereinbart worden war, Gebrauch gemacht wurde. Allerdings gilt diese günstige Eheleute-Regelung nur, solange der Kauf zwischen den geschiedenen Eheleuten selbst erfolgt.

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