Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, trug sich der betroffene Junge schon spätestens seit seiner Einschulung mit dem Gedanken, den Namen seiner Pflegeltern anzunehmen. Wegen seines südeuropäischen Aussehens war er im Verbund mit dem Namen seiner leiblichen Eltern immer wieder Hänseleien und Sticheleien von seinen Mitschülern ausgesetzt.

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Dabei war er bereits im Alter von fünf Monaten vom Jungendamt in die Pflegefamilie vermittelt worden. Die leibliche Mutter, die noch in der Entbindungsklinik um eine Fremdunterbringung des Babys gebeten hatte, hat der Junge nie gesehen. Er war im Kindergarten, der Schule und im Sportverein mit dem Namen der Pflegeeltern angemeldet und wollte diesen jetzt konsequenterweise auch offiziell zugesprochen bekommen. Dagegen allerdings wehrte sich der seit Jahren verschwundene und jetzt wieder aufgetauchte leibliche Vater.

Zu Unrecht jedoch, wie die Oberlandesrichter in Hamm entschieden. Müssen in einem solchen Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, so darf die Genehmigung bereits nicht verweigert werden. Umso mehr in diesem Fall, wo keinerlei soziale Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen und der Junge schon immer unter dem Namen der Pflegeeltern in der Öffentlichkeit aufgetreten ist. "Die Genehmigung zur Namensänderung dürfte, wenn überhaupt, von den zuständigen Verwaltungsbehörden nur noch versagt werden, wenn sich kein einziger Gesichtspunkt gefunden hätte, der sie als gerechtfertigt erscheinen lässt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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