Darauf hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hingewiesen (Az. 9 S 1056/11). Inwieweit in einem solchen Fall aber ein kompletter Unterrichtsausschluss gerechtfertigt ist, hänge jedoch von der Schwere der Unterstellungen und der damit verbundenen Erkennbarkeit des Opfers der Beschimpfungen im Internet ab.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mädchen ihre Mitschülerin in einem populären Internet-Forum als "Punkbitch" mit "Mut zur Hässlichkeit" und als "Assi" bezeichnet und vorgeworfen, später schließlich ihr "Hartz IV finanzieren" zu müssen. Gerade mit letzterer Bemerkung spielte die Bloggerin schamlos auf die persönlich schwierige Situation der Diffamierten an und überschritt zweifellos bei weitem die Grenzen einer vom allgemeinen Recht auf Meinungsäußerung gedeckten Kritik. Weshalb die Schulleitung nach Bekanntwerden des Internet-Eintrags und einer entsprechenden Aussprache einen - wenn auch nur eintägigen - Unterrichtsauschluss verhängte.

Eine nach Ansicht des Gerichts zwar prinzipiell berechtigte, aber in der konkreten Situation möglicherweise zu harte Strafe. "Zwar darf eine Schulleitung disziplinarische Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit, sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und dem Eigentum der am Schulleben Beteiligten ergreifen, wobei grundsätzlich ohne Belang ist, wo das zu ahndende Fehlverhalten stattgefunden hat", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Einzige Voraussetzung für ein Eingreifen des Lehrkörpers ist, dass sich die Übergriffe auch innerhalb der Schule und insbesondere in der Klasse der Betroffenen ausgewirkt haben. Das war hier durch das Bekanntwerden der Internetseite unter den Mitschülern und Lehrern zweifellos der Fall.

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Allerdings ist eine über den Bekanntenkreis hinausgehende Wirkung bereits am Tag, an dem die Schülerin mit ihrem Fehlverhalten konfrontiert wurde, durch das Löschen des Internet-Eintrags von ihr selbst beendet worden. Insofern zweifelte das Gericht doch erheblich an der Verhältnismäßigkeit der durch die Schule getroffenen Ordnungsmaßnahme und stellte ihre Rechtmäßigkeit damit klar in Frage.

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