Ein sofortiges Sonderkündigungsrecht wie bei einer "klassischen" Partnervermittlung gibt es im Netz nicht. Das hat das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil klargestellt (Az. 172 C 28687/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Münchner Single eine 3-monatige Mitgliedschaft bei einer Internet-Partnervermittlung abgeschlossen, die sich laut Allgemeiner Geschäftsbedingungen automatisch um weitere 6 Monate verlängerte, wenn sie nicht 4 Wochen vor Ablauf gekündigt wurde. Diese Frist verpasste der Mann und wollte nun per Sonderkündigungsrecht aus dem Vertrag heraus. Schließlich handele es sich bei einer Partnerschaftsvermittlung um ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung, das laut höchstrichterlicher Rechtsprechung zu jedem Zeitpunkt kündbar ist.

Dem widersprach das Amtsgericht. Es sei zwar richtig, dass die klassische Partnerschaftsvermittlung aus Gründen des persönlichen Kontaktes zwischen Vermittler und Kunden und der daraus folgenden Diskretion als so genannter Dienst höherer Art eingestuft wird, weshalb ein solcher Vertrag wegen des hohen Maßes an Taktgefühl jederzeit sofort gekündigt werden kann. "Im Internet allerdings fehlt es gerade an diesem besonderen Maß von persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Richterspruch.

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Wenn alle Angebote auf rein mathematischen Algorithmen basieren und vollautomatisch erstellt werden, kann der Kunde überhaupt keine persönliche Beziehung zu den Beratern haben. Damit kommt auch keine Dienstleistung höherer Art wie etwa bei einer Arzt-Patient- oder Anwalt-Mandant-Beziehung zustande. Und die vereinbarten Kündigungsfristen sind einzuhalten.

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