Laut dem Bundesgerichtshof werden Einzahlungen in Lebens- und Rentenversicherungen, Bausparverträge und andere Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens berücksichtigt, wodurch sich der zu zahlende Unterhalt in der Regel ermäßigt. Unbegrenzt abzugsfähig sind die Beiträge für Kranken- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen. Die Vorsorgeverträge müssen nicht bereits während der Ehe bestanden haben, sondern können auch erst nach der Scheidung abgeschlossen werden.

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Andererseits kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen vom unterhaltspflichtigen Partner neben dem Elementarunterhalt auch einen Beitrag für die Altersvorsorge verlangen. Die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts, der zweckgebunden zu verwenden ist, wird mit Hilfe einer vom Bundesgerichtshof (XII ZR 102/09) anerkannten "Bremer Tabelle" errechnet. Maßgeblich ist hierbei die Höhe des Elementarunterhalts, der vorrangig den laufenden Lebensbedarf abdecken soll.


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