Ehescheidung, Altersvorsorgeunterhalt und Ausgleich von Steuernachteilen: Das sind die Zutaten für einen Streit, der nun vom Bundesgerichtshof (XII ZB 544/20) beendet wurde.

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Die beiden Eheleute trennten sich 2011 und schlossen eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Demnach verpflichtete sich der Ex-Ehemann zu folgenden Zahlungen:

  • monatlicher nachehelicher Elementarunterhalt (1.600 €)
  • Altersvorsorgeunterhalt (500 €)
  • Krankheitsvorsorgeunterhalt

Die Ex-Frau zahlte die auf Altersvorsorge entfallenden Unterhaltsbeträge in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ein, welche ab dem 1. Dezember 2024 eine monatliche Rente von 303,14 € oder wahlweise eine Kapitalabfindung von 82.514 € vorsieht.

Nach der Scheidungsfolgenvereinbarung erteilte die Ex-Frau ihrem Ex-Ehemann die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings. Dabei können Unterhaltszahlungen an Ex-Partner bis zu einem Höchstbetrag von 13.805,- Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Gegenzug muss der Empfänger seine Unterhaltszahlungen als ‚sonstige Einkünfte‘ versteuern.

Für die Folgejahre bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 ersetzte der Ex-Ehemann der Ex-Ehefrau, die selbst nur über geringe Einkünfte unterhalb des einkommenssteuerlichen Grundfreibetrags verfügt, jeweils auf entsprechende Aufforderung die gegen sie festgesetzten Einkommensteuerbeträge.

Diese Ausgleichszahlung begehrte die Frau nun auch für das Jahr 2017 - ihr entstand ein Steuernachteil von 466 €. Der Mann hingegen wollte die Rückzahlung des von ihm für das Jahr 2016 geleisteten Erstattungsbetrags von 572 € erreichen. Er berief sich darauf, dass die Ehefrau durch eine steuerlich günstigere Anlage - etwa eine Rürup-Rente - des gezahlten Altersvorsorgeunterhalts ihre Einkommensteuerpflicht vollständig habe vermeiden können.

Der Rechtsauffassung des Ex-Ehemannes konnten sich die BGH-Richter nicht anschließen. Sie führten aus, dass es dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen. Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen.

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Der Unterhaltsberechtigte ist nicht verpflichtet, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigenden zertifizierten Rentenversicherung (hier sog. Rürup-Rente) anzulegen, heißt es im BGH-Beschluss.

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