Keine Leistungskürzung bei häuslicher Krankenpflege und Grundpflege

Die Krankenkasse darf die Leistung für 24-Stunden-Pflege nicht kürzen, weil der Zeitaufwand für die Grundpflege durch eine andere Person berücksichtigt wird. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor.


Eltern, deren schwer krankes Kind einer 24-stündigen Behandlungspflege durch eine Fachkraft bedarf, sollten für einen Teil dieser Pflegekosten selbst aufkommen. Die Krankenkasse verweigerte eine vollständige Kostenübernahme. Ihr Argument: Der Zeitaufwand für die Grundpflege, die durch die Eltern des Kindes erfolgte, wurde vom Zeitaufwand der Pflegefachkraft abgezogen.

Die Eltern, die nicht auf besagtem Anteil sitzen bleiben wollten, zogen vor Gericht und bekamen Recht. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschied, dass eine solche Kürzung unrechtmäßig sei (Az. L 1 KR 187/10, Urteil vom 09.12.2010).

Wenn die Grundpflege durch Angehörige erfolgt, die Behandlungspflege von einer Fachkraft ausgeführt wird, muss die gesetzliche Krankenversicherung die vollständigen Kosten übernehmen. Auch das Pflegegeld sei nicht in Abzug zu bringen, so das Gericht. Denn Pflegegeld und häusliche Behandlungspflege ständen uneingeschränkt nebeneinander.

Die Berücksichtigung der Grundpflege käme nur dann in Betracht, wenn eine Fachkraft beides, Behandlungs- und Grundpflege, erbringen würde.