Eine Reiserücktrittversicherung kann bei einem Rücktritt von einer Reise in Anspruch genommen werden. Die möglicherweise sehr hohen Kosten, die mit einer Stornierung einhergehen, werden von der Versicherung tarifabhängig übernommen:

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  • unvorhergesehene schwere Erkrankung
  • Arbeitsplatzverlust oder -wechsel
  • Tod eines Angehörigen oder von Mitreisenden
  • Beschädigung des Eigentums
  • Impfunverträglichkeit


Allerdings fallen politische Unruhen, wie es sie aktuell in Ägypten gibt, in die Kategorie ?höhere Gewalt?. Der Versicherer muss in einem solchen Fall nicht zahlen. Hier ist stattdessen der Reiseveranstalter in der Pflicht. Dieser richtet sich dabei nach den Aussagen des Auswärtigen Amts, wobei genau auf die Art der Meldung geachtet wird.

Das Auswärtige Amt unterscheidet in drei Einstufungen:

  1. Reisehinweis
  2. Sicherheitshinweis
  3. Reisewarnung


Wird nur von einer Reise in ein bestimmtes Land abgeraten, müssen die Veranstalter keine kostenlose Umbuchung oder Stornierung gewähren. Rät das Auswärtige Amt also von einem Besuch ? wenn auch dringend ? ab, ist der Reiseveranstalter noch nicht in der Pflicht. Besteht aber eine Reisewarnung, können die Reisenden ohne Extrakosten zurücktreten.

Derzeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen etwa in den Libanon, Irak, Jemen, aber auch nach Ägypten. Für dieses Land, in dem sich derzeit Mubarak-Regime-Gegner und ?Befürworter heftige Auseinandersetzungen auf den Straßen liefern, besteht eine ausdrückliche Reisewarnung für die Städte Kairo, Alexandria und Suez. ?Von Reisen in die übrigen Landesteile einschließlich der Urlaubsgebiete am Roten Meer wird weiterhin dringend abgeraten?, heißt es beim Auswärtigen Amt.

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