Reiserücktritts-/Reiseabbruchversicherung

Eine Reiserücktrittsversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Rücktritt von einer Reise in Anspruch genommen werden. Eine Reisabbruchversicherung hingegen deckt die Kosten eines bereits angetretenen Urlaubs, der jedoch in Folge eines versicherten Ereignisses abgebrochen werden muss.

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Eine Reiserücktrittsversicherung leistet grundsätzlich nur dann, wenn die Reise wegen einer unerwarteten wichtigen Ursache nicht angetreten werden kann. Der Stau auf der Fahrt zum Flughafen mit dem eigenen Auto löst z.B. keine Leistungspflicht des Versicherers aus, die Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel von mehr als zwei Stunden ist im Gegensatz dazu jedoch versichert. Die möglicherweise sehr hohen Kosten, die mit einer Stornierung einhergehen, werden von der Versicherung tarifabhängig übernommen.

Die nachfolgenden Nichtantrittsgründe sind bei einer Reiserücktrittsversicherung immer versichert

  • nicht vorhersehbare schwere Krankheit
  • Komplikationen bei Schwangerschaft
  • Todesfall in der Familie
  • Impfunverträglichkeit
  • defekte Prothese
  • schwerer Unfall
  • Opfer einer schweren Straftat
  • Vorladung vor Gericht als Zeuge
  • verpasster Flieger, wenn öffentliche Verkehrsmittel mindestens zwei Stunden verspätet am Flughafen eintreffen
  • schwerer Vermögensschaden (z. B. Haus abgebrannt)
  • unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes

Diese Gründe sind nur in manchen Tarifen versichert

  • unerwartetes Angebot einer neuen Arbeitsstelle
  • Prüfungswiederholung in der Schule oder ab einer Universität
  • unerwarteter Termin zur Spende von Geweben oder Organen
  • Scheidung

4 Tipps zur Reiserücktritts-/Reiseabbruchversicherung

  1. Der Versicherungsschutz sollte einen großen Personenkreis umfassen. Wenn einem Angehörigen etwas zustößt, dann sollte dies ebenfalls einen versicherten Reiserücktrittsgrund darstellen. Für welchen Personenkreis der Versicherungsschutz Geltung hat, ist vom jeweiligen Bedingungswerk abhängig.
  2. Empfehlenswert ist, beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung auch gleich den Reiseabbruch mitzuversichern. Dies ist meist für einen kleinen Mehrpreis von ca. 20% möglich.
  3. Wählen Sie Tarife ohne Selbstbehalt, wenn Sie nicht auf einem Teil der Stornokosten sitzen bleiben wollen.
  4. Gute Tarife erhalten interessierte Verbraucher bei Ihrem Versicherungsvermittler. Insbesondere Versicherungsmakler haben eine große Marktauswahl.

Politische Unruhen

Politische Unruhen im angestrebten Reiseland fallen in die Kategorie "höhere Gewalt". Der Versicherer einer Reiserücktritts-/Reiseabbruchversicherung muss in einem solchen Fall nicht zahlen. Hier ist stattdessen der Reiseveranstalter in der Pflicht. Dieser richtet sich dabei nach den Aussagen des Auswärtigen Amts, wobei genau auf die Art der Meldung geachtet wird. Das Auswärtige Amt unterscheidet in vier Einstufungen:

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  • Reisehinweise
  • Sicherheitshinweise
  • Teilreisewarnungen
  • Reisewarnungen

Wird nur von einer Reise in ein bestimmtes Land abgeraten, müssen die Veranstalter keine kostenlose Umbuchung oder Stornierung gewähren. Rät das Auswärtige Amt also von einem Besuch – wenn auch dringend – ab, ist der Reiseveranstalter noch nicht in der Pflicht und der Reisende wäre auf Kulanz des Veranstalters angewiesen. Besteht aber eine Reisewarnung, können die Reisenden ohne Extrakosten zurücktreten. Derzeit warnt das Auswärtige Amt z.B. vor Reisen nach Libyen, Afghanistan und in den Jemen. Eine vollständige Liste des Auswärtigen Amtes ist hier verfügbar.

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