Änderung bei Angaben im Internet-Impressum

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) erklärt in einem Merkblatt auf seiner Internetseite von November 2010, dass er davon ausgeht, dass weitere Informationen im Internet-Impressum, insbesondere gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3. und Nr. 5 TMG, anzugeben sind. Obwohl der DIHK nicht verkennt, dass zumindest die letztgenannte Vorschrift für Versicherungsvermittler keine Anwendung findet, „empfiehlt“ sie dennoch die entsprechende Aufnahme nachfolgender Informationen im Rahmen des Internet-Impressums.


In öffentlichen Veranstaltungen der IHKs tritt bereits jetzt ein Rechtsanwalt der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Herr Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, auf und erklärt, dass diese Informationen erforderlich sind, da anderenfalls gar wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, mithin sogenannte Abmahnungen, drohen könnten.

Nach Vorgenanntem scheint es angezeigt, den Streit um derartige Formalien, welcher zeitraubend und ggf. teuer ist, nicht aufzunehmen, sondern das Internet-Impressum zu ändern.

Es sind nach Ansicht des DIHK – gestützt von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. – zusätzliche Angaben erforderlich, wonach zunächst die Berufsbezeichnung aufzunehmen ist. Es ist also ausdrücklich mitzuteilen, dass man beispielsweise die Berufsbezeichnung „Versicherungsmakler“ oder „Versicherungsvertreter“ trägt. Besonders bedeutsam erscheint der dabei ergangene wichtige Hinweis, dass des Weiteren zu erklären ist, in welchem Staat diese Berufsbezeichnung verliehen wurde.

Bezüglich der Angaben zur IHK soll nunmehr ausdrücklich erklärt werden, dass die jeweils zuständige IHK Aufsichtsbehörde ist. Des Weiteren soll der Nutzer zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass der jeweilige Vermittler Mitglied der entsprechenden IHK ist – natürlich wiederum unter vollständiger Angabe der Adressdaten und ggf. Link zur Homepage der IHK.

Zudem soll der Internet-Nutzer noch darauf hingewiesen werden, dass es berufsrechtliche Regelungen in den entsprechenden Gesetzen gibt und welche dies sind. Selbstverständlich soll dies verbunden werden mit dem Hinweis, wo diese Regelungen einsehbar und abrufbar sind.

Über Sinn und Unsinn sowie Anwendbarkeit der entsprechenden Empfehlungen lässt sich sicher weidlich streiten.

In der Praxis dürfte es jedoch sicher sinnvoll sein, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., aber auch den IHKs keinerlei Anhaltspunkte zu geben, eine entsprechende Abmahnung auszusprechen und damit unnötige Kosten beim jeweiligen Versicherungsvermittler zu verursachen.

Gerichte werden letztlich zu entscheiden haben, ob die nunmehr geforderten Angaben tatsächlich erforderlich sind oder nicht – diesen Rechtsstreit sollte jedoch der einzelne Vermittler schon aus vorgenannten Gründen sinnvollerweise vermeiden und daher den entsprechenden Empfehlungen ggf. folgen.

Lutz Harbig

Merkblatt der IHK