Ein Kommentar von Rechtsanwalt Norman Wirth

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Wer als Kunde bei einem privaten Krankenversicherer in einen günstigeren Tarif wechseln will, kann sich dazu von der Minerva Kundenrechte GmbH Rat holen. Dafür bezahlen die Kunden nach Erfolg: Je mehr der Kunde künftig an Beitrag spart, desto höher steigt das Honorar. Dieses nach der Höhe der Ersparnis berechnete Entgelt dürfe Minerva gar nicht verlangen, behauptet der Bund der Versicherten (BdV).

Der Verbraucherverband argumentiert (der Versicherungsbote berichtete), der fachliche Rat der Minerva zum Tarifwechsel unterliege als Rechtsdienstleistung den Regeln, die auch für Rechtanwälte gelten. Und Anwälte dürften sich nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Erfolg bezahlen lassen. Und deswegen sei das Erfolgshonorar, das Minerva mit seinen Mandanten vereinbart, nicht statthaft.

Juristisches Aha-Erlebnis

Ordnen wir die Argumente des BdV ein. Es gibt zwei Lösungswege, die These des Verbraucherverbands zu prüfen. Einen langen und einen kurzen, nachgerade eleganten – ein juristisches Aha-Erlebnis inklusive. Der lange Weg wäre, zu prüfen, ob das nach Erfolg berechnete Entgelt der Minerva so auch einem Anwalt erlaubt wäre. Auf den weitaus kürzeren Weg zur Erkenntnis kam ich, als ich unter einem Baum lag und von einem herabfallenden Apfel getroffen wurde.

Nein, im Ernst: Auf den weitaus kürzeren Weg zur Erkenntnis führt ein Blick in das Gesetz. Und siehe da, im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 4 RDGEG) findet sich: Das Erfolgshonorarverbot gilt nicht für Versicherungsberater wie Minerva, da diese keine „registrierten Erlaubnisinhaber“ im Sinne des § 1 Abs. 3 RDGEG sind. Der Bund der Versicherten bewegt sich mit seiner Aktion gegen Minerva also auf äußerst dünnem Eis und wird letztlich – so meine Meinung – hier auf die Nase fallen.

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Anmerk. d. Red.: Herr Rechtsanwalt Wirth betont, dass die Minerva Kundenrechte GmbH kein Mandant von ihm ist.

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