Das BVerfG hat sich mit zwei Fällen zur Beitragspflicht beschäftigt. Zur betrieblichen Altersvorsorge hatten die Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen. Die Beiträge übernahmen die Arbeitgeber auch. Als die Angestellten aus dem Unternehmen ausschieden, übernahmen sie die Prämienzahlung.
In dem einen Fall wurden alle Rechte aus der Police auf den einstigen Arbeitnehmer übertragen (Az. 1 BvR 1660/08). In dem anderen blieben die Rechte beim Arbeitgeber (Az. 1 BvR 739/08).

Die beiden Arbeitnehmer erhielten aus der Lebensversicherung eine einmalige Auszahlung, woraufhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Einbeziehung der privat entrichteten Anteile fällig wurden. Dagegen erhoben die Versicherten Anklage.

Am BVerfG befand man, dass der Fall 1 BvR 739/08 keine Verletzung der Grundrechte bedeutet. Im Fall 1 BvR 1660/08 liege jedoch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.
Durch den Übergang des Versicherungsvertrags auf den Arbeitnehmer im Fall 1 BvR 1660/08 ist dieser Vertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst. Er sei demnach wie andere privaten Altersvorsorgemöglichkeiten anzusehen. Diese sind laut Gesetzgebung vom Beitrag freigestellt.
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber Arbeitnehmern einen Anreiz bieten, in Ergänzung zur betrieblichen Altersversorgung sich privat abzusichern.

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