Schon mit der Finanzierung des Entschädigungsfalles Phoenix Kapitaldienst in Höhe von 200 Mio. EUR und einem Anspruch des Anlegers von maximal 20.000 EUR habe die EdW erhebliche Probleme.

Mit dem Richtlinienentwurf der EU-Kommission sind zahlreiche Erweiterungen der Anlegerentschädigung auch gegenüber unabhängigen Vermögensverwaltern verbunden. So soll sich der Anspruch des einzelnen Anlegers für Wertpapierverbindlichkeiten von 20.000 EUR auf 50.000 EUR erhöhen; zugleich wird die Entschädigungseinrichtung gezwungen, eine bestimmte Mindestausstattung aufzubauen.

Die Mindestausstattung soll nicht nur die potenziellen Entschädigungsansprüche der nationalen Anlegerentschädigung sicherstellen, sondern darüber hinaus auch noch etwaige Engpässe der Entschädigungseinrichtungen anderer EU- Länder absichern.

Offen bleibt etwa, wie die 30.000 Phoenix-Anleger bei einem erweiterten maximalen Anspruch von 50.000 EUR von den 800 Mitgliedsinstituten der EdW hätten entschädigt werden können.
Trotz der Anhebung der Beitragslast um das 3,5-Fache im letzten Jahr ist weder die Finanzierung des Phoenix-Schadens gesichert, geschweige denn die Aufbringung eines Deckungsstocks für künftige Entschädigungsfälle oder Überlastungen anderer Entschädigungseinrichtungen denkbar.
Da eine nochmalige Aufstockung der Beiträge nicht zumutbar ist, wird der nationale Gesetzgeber um eine grundlegende Neuordnung der Anlegerentschädigung wohl nicht vorbeikommen.
„Wir halten eine funktionierende Anlegerentschädigung für notwendig und begrüßen ihre Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen Union. Ohne eine grundlegende Neuordnung der Anlegerentschädigung befürchten wir aber, dass es zu nachteiligen Wettbewerbsverzerrungen zulasten der EdW-Institute kommt. Insbesondere die überproportionale Belastung der unabhängigen Institute geht letztlich zuungunsten der Anleger“, so Dr. Nero Knapp, geschäftsführender Verbandsjustiziar des VuV.
Anleger hätten ein vitales Interesse daran, dass unabhängige Anbieter entlastet und nicht von unverhältnismäßigen Abgabenlasten erdrückt werden, so Knapp.

Relationen müssen gewahrt bleiben

Ein wesentlicher Kritikpunkt des VuV an der Richtlinie sind fehlende Vorgaben in Bezug auf die unterschiedlichen Risikoklassifizierungen innerhalb der Wertpapierhandelsunternehmen.
„Unabhängige Vermögensverwalter haben grundsätzlich keinen Zugriff auf Kundengelder. Das Risiko eines Entschädigungsfalles ist daher so gut wie ausgeschlossen. Diese Tatsache muss sich nachhaltig in den Beiträgen zur Entschädigungseinrichtung widerspiegeln“, argumentiert Knapp.
Der Verband vermisst besonders bei diesem Punkt konkrete Vorgaben der Kommission.

Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VuV)

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