Mit seinem Urteil lehnte das Bundessozialgericht (BSG) eine geplante Satzungsänderung der Daimler BKK ab (AZ: B 1 A 1/09 R), wonach eine Staffelung der Prämienzahlung bei Wahltarifen möglich sein sollte.

Paragraph 8 der bestehenden Daimler-BKK-Satzung regelt eine Prämienzahlung für Mitglieder, wenn sie im abgelaufenen Kalenderjahr keine Versicherungsleistungen in Anspruch nahmen und länger als drei Monate in einem Wahltarif versichert waren. Dies ist auch gesetzkonform mit Paragraph 53 Abs. 2 des fünften Sozialgesetzbuchs.

Die Satzungsänderung der Betriebskrankenkasse sah vor, bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung mit nur einer Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln im Kalenderjahr die Prämienzahlung um 40 Euro, bei zwei entsprechenden Verordnungen im Kalenderjahr die Prämie um 80 Euro zu mindern. Diese Regelung verstößt jedoch gegen den Wortlaut des oben genannten Paragraphen.

Die Daimler BKK verwies auf eine Genehmigung eines ähnlichen Tarifs der AOK Baden-Württemberg, welche allerdings zu Unrecht erteilt wurde. Die Worte des Gerichts: „Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.“ Wurde jemand anderem ein Privileg unrechtmäßig gestattet, steht dieses nicht auch anderen automatisch zu.

Seit 2007 können Krankenkassen Wahltarife anbieten, bei denen der Versicherte mit einer Beitragsrückerstattung belohnt wird, wenn er keine Versicherungsleistung in Anspruch genommen hat.

AZ: B 1 A 1/09 R

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