Der Fortfall von Fördermitteln und die Situation auf dem Berliner Mietmarkt ließ einen geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GmbH & Co OHG, in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Die grundsätzliche Sanierungsfähigkeit des Fonds wurde in einem Gutachten bescheinigt - mit Gläubigerbanken wurde vereinbart, dass die Gesellschafter neues Kapital aufbringen.

Mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen beschloss die Gesellschafterversammlung eine Kapitalherabsetzung um 99,9 Prozent und gleichzeitig die Erhöhung des Eigenkapitals um ca. 4,6 Mio. Euro.

Den Gesellschaftern wurde die Übernahme des Neukapitals freigestellt. Gleichzeitig wurde allerdings eine Änderung des Gesellschaftervertrages beschlossen. Diese sah vor, dass Gesellschafter, die sich nicht bis zum 31.12.2003 an der Kapitalerhöhung beteiligten, ohne weitere Erklärung aus der Gesellschaft ausscheiden.

Vier Gesellschafter beteiligten sich nicht bis zum Stichtag an der Kapitalerhöhung - obwohl zwei von ihnen der Änderung des Gesellschaftervertrages zugestimmt hatten.

Die Gesellschaft verlangte von den vier Gesellschaftern die Begleichung des jeweils auf sie entfallenden Verlustanteils.

Eine entsprechende Klage verlief in zwei Instanzen erfolglos. Der Gesellschafterbeschluss über das Ausscheiden im Falle der Weigerung, sich durch Zuführung neuen Kapitals an der Sanierung zu beteiligen, sei unwirksam. Bei der Änderung handle es sich um eine "mittelbare Nachschussverpflichtung", die gemäß § 707 BGB der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte, um wirksam zu werden.

Der BGH entschied nun, dass jene Beklagten, die dem Gesellschaftervertrag zugestimmt haben, an ihre Entscheidung gebunden und die Beschlüsse ihnen gegenüber wirksam sind.
Denn die Beklagten haben ihre Zustimmung in keiner Weise davon abhängig gemacht, dass alle Gesellschafter den Änderungen zustimmen.

Auch gegenüber den anderen beiden Beklagten ist der Beschluss wirksam. Diese hätten in der vorliegenden Sanierungssituation aus gesellschaftlicher Treuepflicht der Regelung über das Ausscheiden als Gesellschafter im Falle der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung zustimmen müssen.

Grundsätzlich können Gesellschafter zwar nicht dazu gezwungen werden gegen ihren Willen weiter finanzielle Beiträge zum Erreichen des Gesellschaftszwecks gezwungen werden. Denn Sanierungsvorhaben können scheitern - und der Totalverlust droht.
Andererseits ist es den Gesellschaftern, die weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, nicht zuzumuten, den möglichen Sanierungserfolg mit Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nichts beitragen wollen.
Gesellschafter, die nichts mehr in die Gesellschaft investieren wollen, können die sanierungsbereiten Mitgesellschafter auch nicht auf den Weg der Liquidation und den damit verbundenen Zerschlagungsverlusten verweisen.

In solchen Fällen kann die gesellschafterliche Treupflicht den zahlungsunwilligen bzw. zahlungsunfähigen Gesellschaftern gebieten, aus der Gesellschaft auszuscheiden und den sofortigen Ausgleich des "negativen Auseinandersetzungsguthbens" zu leisten.

Alle vier Beklagten sind also wirksam zum 31. Dezember 2003 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Um die Höhe des zu zahlenden Auseinandersetzungsfehlbetrages zu klären, wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240 /08

Bundesgerichtshof

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